Was ist ein Privatgutachten?


Privatgutachten: Geld gespart mit gutem Rat!

Wann das Bauunternehmen die Kosten für einen Sachverständigen übernehmen muss:

Beim Hausbau, oder baulichen Veränderungen (neue Heizung, Fenster, Fassadendämmung, oder Dachdämmungen) sind die finanziellen Grenzen sehr eng gesteckt. Für viele Bauherren oder Hausbesitzer war dies ein entscheidender Grund, auf die professionelle Beratung durch einen Sachverständigen zu verzichten.

"Eine unbegründete Furcht, denn häufig muss der Bauunternehmer für diese Ausgaben aufkommen, dadurch wird die Einschaltung eines privaten Gutachters zur Sparmaßnahme. Sie spart Zeit, Geld und Nerven.

"Grundsätzlich sind zwei Arten von Sachverständigen zu unterscheiden:

  • Die von einem Gericht beauftragten Sachverständigen haben die Aufgabe, die konkreten Fragen, die das Gericht stellt, zu beantworten. Wünschen Sie weitergehende Beratung, läuft der gerichtlich bestellte Gutachter Gefahr, wegen Befangenheit seinen ursprünglichen Auftrag zu verlieren.

  • Dagegen ist ein Privatgutachter an keinerlei gerichtliche Weisungen gebunden und kann sich völlig frei zu allen baulichen Fragen äußern.

Weiteres Plus: Stellt sich heraus, dass Ihr Bau Mängel hat, die vorher nicht bekannt waren, muss das Bauunternehmen die Kosten des Sachverständigen tragen. Entscheidend dafür, dass Sie den Gutachter nicht selbst bezahlen müssen ist, dass sein Sachverstand erforderlich war, um den festgestellten Fehler zu erkennen.

Wenn Sie als Bauherr professionelle Unterstützung benötigen, um Nachbesserungsbedarf geltend zu machen, haben Sie gleichzeitig den Anspruch auf Erstattung der Privatgutachterkosten.

Denn nach einem aktuellen Bundesgerichtshofsurteil muss ein Unternehmer, der zur Nachbesserung verpflichtet ist, für alle Aufwendungen aufkommen, die zur Auffindung des Mangels entstanden sind. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für den Transport, Wege, Arbeit und Material (BGH, NJW RR 1999, 813f, Urteil vom 17.02.99, Bezug §§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476a BGB). Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei um einen Erfüllungs- und nicht um einen Schadenersatzanspruch.

Dieser Anspruch gilt auch für den am häufigsten vorkommenden Fall:

Sie haben einen Mangel am Neubau gefunden, dessen Ursache, Ausmaß und Folgen jedoch nur von einem Sachverständigen beurteilt werden können. Hier sind die Kosten eine Folge des festgestellten Fehlers und das Bauunternehmen muss dafür aufkommen.

Wichtig ist, dass Sie den Mangel nicht selbst verschuldet haben. Wer will, kann sogar einen Vorschuss für die Gutachterkosten verlangen.

Außerdem ist es möglich, die Forderung auch gegen fällige (Rest-) Werklohnforderungen des Bauunternehmens aufzurechnen. Selbst zahlen müssen Sie allerdings dann, wenn der Sachverständige keine Mängel finden konnte (ist nahezu unmöglich).

Bei offensichtlichen Mängeln, wie etwa feuchten Wänden in einem schlecht abgedichteten Keller, sind Sie verpflichtet, dem Unternehmen diesen Mangel zu melden, damit es seine Nachbesserungspflicht erfüllen kann.

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