Nachrüstverpflichtung
im Altbau


Bei bestehenden Gebäuden gelten seit 1995 Mindestanforderung für die Dämmwirkung von Außenbauteilen beheizter Räume nach deren Sanierung. Diese Mindestanforderungen müssen eingehalten werden sobald mehr als 20 % der Bauteilflächen saniert werden. Außenbauteile dürfen zudem in Ihrer energetischen Qualität nicht verschlechtert werden, dies gilt insbesondere auch dort, wo z.B. der Einbau/Ersatz von größeren Fenstern die U-Wert-Qualität der Außenwand, oder bei Dachflächenfenster die des Daches verschlechtert .

Die ab Februar 2002 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) hat zum einen Nachrüstpflichten für Gebäudeteile vorgegeben und zum anderen die Kennwerte der Mindest-Dämmwirkung sanierter Gebäudeteile noch einmal strenger definiert als die zuvor geltende Wärmeschutzverordnung.

Die Pflicht zur Verbesserung von Teilen bestehender Gebäude nach EnEV bezieht sich auf:

Die Anforderungen der EnEV an die Mindest-Dämmwirkung für den Gebäudebestand variieren für die verschiedenen Außenbauteile:

Ausnahmen von den EnEV-Vorgaben können die nach Landsrecht zuständigen Stellen genehmigen, wenn besondere Umstände gegeben sind, wie z.B. Denkmalschutzauflagen, oder nur noch ein kurze zu erwartende Lebensdauer des Gebäudes oder von Gebäudeteilen vorliegt.


Heizung:

Heizkessel, (Gas und Ölheizungen), die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden sind bis Ende 2006 außer Betrieb zu nehmen. (Bei Besitzerwechsel ist Nachrüstung nach 2 Jahren, jedoch nicht vor Ende 2006 notwendig)

Wenn solche Heizungen einen neuen Brenner nach 01.11.1996 erhalten haben oder die Vorgaben der BimSchV einhalten, dann sind sie erst Ende 2008 außer Betrieb zu nehmen. Bei Besitzerwechsel ist Nachrüstung nach 2 Jahren, jedoch nicht vor Ende 2008 notwendig.

Die Nachrüstungspflicht für Heizungen gilt nicht für:

  • selbstgenutzte Ein- Zweifamilienhäuser ohne Besitzerwechsel
  • Niedertemperaturgeräte und Brennwertgeräte, und nicht für
  • Geräte mit weniger als 4 kW, oder mehr als 400 KW Leistung
  • Heizungen mit unüblichen gasförmigen, oder flüssigen Brennstoffen
  • Anlagen zur ausschließlichen WarmWasser-Bereitung
  • Küchenherde
  • Geräte die nur einen Raum beheizen und zugleich zu WW-Bereitung dienen, aber mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen arbeiten.

zurück


Heizungsleitungen:

Nachrüstungspflicht bei Anlagen und Gebäuden § 9 Energieeinsparverordnung, gültig seit 01.02.2002

Eigentümer müssen ungedämmte, zugängliche Leitungen für Wärmeverteilung nachrüsten und Warmwasserleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen bis Ende 2006 mit Wärmedämmungen nachrüsten.

Dies gilt nicht für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ohne Besitzerwechsel. Bei Besitzerwechsel ist Nachrüstung nach 2 Jahren, jedoch nicht vor 31.12. 2006 notwendig.

zurück


oberste Geschossdecke:

Eigentümer müssen oberste Geschossdecken beheizter Räume, die zugänglich aber nicht begehbar sind, bis Ende 2006 nachrüsten, so dass sie den Bauteil-U-Wert von 0,3 W/(m²K) einhalten.

Dies ist möglich, wenn eine ununterbrochene Dämmung der WLG 040 in mindestens 12 cm Stärke montiert wird.

Dies gilt nicht für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ohne Besitzerwechsel. Bei Besitzerwechsel ist jedoch die Nachrüstung spätestens bis zum 31.12. 2006 notwendig.

zurück


Dach, Dachschrägen, Decken:

In der EnEV gelten bei Decken, Dächern und Dachschrägen andere maximale U-Wert-Anforderungen (früher k-Wert) als bei Flachdächern. Dabei gilt, je niedriger der U-Wert ist, desto weniger Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren. Die Anforderungen gelten, wenn mehr als 20 % der Bauteilfläche wie folgt saniert werden.

Bei Dächer, Dachschrägen oder Decken verpflichtet

  • der erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles
  • das Ersetzen oder der Neuaufbau der Dachhaut, außenseitiger Bekleidungen oder Verschalungen
  • das Anbringen innenseitiger Verschalungen oder Bekleidungen
  • der Einbau von Dämmschichten
  • der Einbau zusätzlicher Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zu unbeheizten Dachräumen

dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von W/(m²K) einzuhalten


Bei Flachdächern verpflichtet

  • der erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles
  • das Ersetzen oder der Neuaufbau der Dachhaut, außenseitiger Bekleidungen oder Verschalungen
  • das Anbringen innenseitiger Verschalungen oder Bekleidungen
  • der Einbau von Dämmschichten

dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von 0,25 W/(m²K) einzuhalten.

zurück


Außenwände:

Bei Außenwänden verpflichtet

  • die Erneuerung des Außenputzes oder
  • die Montage von Bekleidungen auf der Innen- oder Außenseite

an 20 % einer Fassadenfläche dazu, eine Mindest-Dämmwirkung nach EnEV einzuhalten.


Außenwände müssen je nach Lage der Dämmschicht unterschiedliche maximale U-Werte einhalten. Dabei gilt, je niedriger der U-Wert ist, desto weniger Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren.

Außenwanddämmung: Für Außendämmungen durch Wärmedämmverbundsystem, Dämmung mit Bekleidung oder Vormauerschale ist ein maximaler Bauteil-U-Wert von 0,35 W/(m²K) vorgegeben.

Innenwanddämmung: Für Innendämmungen ist ein maximaler Bauteil-U-Wert von 0,45 W/(m²K) vorgegeben.

Kerndämmungen: Bei Kerndämmungen vorhandener Hohlschichten gelten keine Vorgaben.

zurück


Fenster und Fenstertüren:

Bei Fenstern, Fenstertüren und Türen verpflichtet:

  • der erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles,
  • der Einbau zusätzlicher Innenfenster,
  • der Ersatz der Verglasungen,

dazu, einen maximalen U-Wert einzuhalten. Der Vorgabewert unterscheidet sich, je nachdem ob Normalverglasungen oder Sonderverglasungen eingesetzt werden.

Bei den U-Wert-Anforderungen (früher k-Wert) gilt, je niedriger der U-Wert ist, desto weniger Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren.

Ersetzte Fenster, Fenstertüren sowie Dachflächenfenster müssen bei:

  • Normalverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 1,7 W/(m²K) einhalten,
  • Sonderverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 2,0 W/(m²K) einhalten.

Ersetzte Verglasungen müssen bei:

  • Normalverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 1,5 W/(m²K) einhalten,
  • Sonderverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 2,6 W/(m²K) einhalten.

Es muss jedoch nur die Scheibenqualität eingesetzt werden, die mit Ihrer Dicke in den Vorhandenen Fensterrahmen passt.

Wichtig: Die jeweilige U-Wert-Anforderung gilt für das komplette Fenster (Fenster = Rahmen und Glas)

Für Schaufenster und Türanlagen gelten die Vorgabewerte der EnEv nicht. Bei Schallschutzgläsern, Sicherheitsgläsern gegen besondere mechanische Beanspruchung oder Brandschutzgläsern gelten die Anforderungen, die an Sonderverglasungen gestellt sind.

zurück


Bauteile gegen Keller, oder Erdreich:

In der Energieeinsparverordnung gelten für Decken und Wände, die gegen Erdreich oder gegen Keller abgrenzen unterschiedliche Anforderungen und Nachrüstpflichten, je nachdem ob die Dämmschichten warm-, oder kaltseitig montiert werden.

Bei den U-Wert-Anforderungen (früher k-Wert) gilt, je niedriger der U-Wert ist, desto weniger Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren.

kaltseitige Dämmung:

Bei Decken und Wände Decken gegen Erdreich oder unbeheizte Räume verpflichtet

  • die Montage oder Erneuerung außenseitiger Bekleidungen, Schalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen
  • das Anbringen von Deckenbekleidungen auf der Kaltseite

dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von 0,40 W/(m²K) einzuhalten.


warmseitige Dämmung:

Bei Decken und Wände Decken gegen Erdreich oder unbeheizte Räume verpflichtet

  • der erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles
  • das Anbringen innenseitiger Verschalungen oder Bekleidungen an Wänden
  • der Aufbau oder die Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite
  • der Einbau von Dämmschichten

dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von 0,50 W/(m²K) einzuhalten.

zurück