Nachrüstverpflichtung im Altbau
Bei bestehenden Gebäuden gelten seit 1995
Mindestanforderung für die Dämmwirkung von Außenbauteilen beheizter Räume
nach deren Sanierung. Diese Mindestanforderungen müssen eingehalten werden
sobald mehr als 20 % der Bauteilflächen saniert werden. Außenbauteile dürfen
zudem in Ihrer energetischen Qualität nicht verschlechtert werden, dies gilt
insbesondere auch dort, wo z.B. der Einbau/Ersatz von größeren Fenstern die
U-Wert-Qualität der Außenwand, oder bei Dachflächenfenster die des Daches
verschlechtert . Die ab
Februar 2002 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) hat zum einen
Nachrüstpflichten für Gebäudeteile vorgegeben und zum anderen die Kennwerte
der Mindest-Dämmwirkung sanierter Gebäudeteile noch einmal strenger
definiert als die zuvor geltende Wärmeschutzverordnung.
Die Pflicht zur Verbesserung von Teilen bestehender
Gebäude nach EnEV bezieht sich auf:
Die Anforderungen der EnEV an die Mindest-Dämmwirkung für
den Gebäudebestand variieren für die verschiedenen Außenbauteile:
Ausnahmen von den EnEV-Vorgaben können die nach
Landsrecht zuständigen Stellen genehmigen, wenn besondere Umstände gegeben
sind, wie z.B. Denkmalschutzauflagen, oder nur noch ein kurze zu erwartende
Lebensdauer des Gebäudes oder von Gebäudeteilen vorliegt.
Heizung: Heizkessel,
(Gas und Ölheizungen), die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden sind bis Ende
2006 außer Betrieb zu nehmen. (Bei Besitzerwechsel ist Nachrüstung nach 2
Jahren, jedoch nicht vor Ende 2006 notwendig)
Wenn solche Heizungen einen neuen Brenner nach 01.11.1996
erhalten haben oder die Vorgaben der BimSchV einhalten, dann sind sie erst
Ende 2008 außer Betrieb zu nehmen. Bei Besitzerwechsel ist Nachrüstung nach
2 Jahren, jedoch nicht vor Ende 2008 notwendig.
Die Nachrüstungspflicht für Heizungen gilt nicht für: -
selbstgenutzte Ein- Zweifamilienhäuser ohne
Besitzerwechsel
- Niedertemperaturgeräte
und Brennwertgeräte, und nicht für
-
Geräte mit weniger als 4 kW, oder mehr als 400 KW Leistung
-
Heizungen mit unüblichen gasförmigen, oder flüssigen
Brennstoffen
- Anlagen zur
ausschließlichen WarmWasser-Bereitung
-
Küchenherde
- Geräte
die nur einen Raum beheizen und zugleich zu WW-Bereitung dienen,
aber mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen arbeiten.
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Heizungsleitungen:
Nachrüstungspflicht bei Anlagen und Gebäuden § 9 Energieeinsparverordnung,
gültig seit 01.02.2002 Eigentümer müssen
ungedämmte, zugängliche Leitungen für Wärmeverteilung nachrüsten und
Warmwasserleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen bis Ende 2006 mit
Wärmedämmungen nachrüsten. Dies gilt nicht
für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ohne Besitzerwechsel. Bei
Besitzerwechsel ist Nachrüstung nach 2 Jahren, jedoch nicht vor 31.12. 2006
notwendig.
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oberste Geschossdecke:
Eigentümer müssen oberste Geschossdecken beheizter Räume,
die zugänglich aber nicht begehbar sind, bis Ende 2006 nachrüsten, so dass
sie den Bauteil-U-Wert von 0,3 W/(m²K) einhalten.
Dies ist möglich, wenn eine ununterbrochene Dämmung der
WLG 040 in mindestens 12 cm Stärke montiert wird.
Dies gilt nicht für selbstgenutzte Einfamilienhäuser ohne
Besitzerwechsel. Bei Besitzerwechsel ist jedoch die Nachrüstung spätestens
bis zum 31.12. 2006 notwendig.
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Dach, Dachschrägen, Decken:
In der EnEV gelten bei Decken, Dächern und Dachschrägen
andere maximale U-Wert-Anforderungen (früher k-Wert) als bei Flachdächern.
Dabei gilt, je niedriger der U-Wert ist, desto weniger Wärme geht durch das
Bauteil hindurch und damit verloren. Die Anforderungen gelten, wenn mehr als
20 % der Bauteilfläche wie folgt saniert werden.
Bei Dächer, Dachschrägen oder Decken verpflichtet -
der erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles
-
das Ersetzen oder der Neuaufbau der Dachhaut,
außenseitiger Bekleidungen oder Verschalungen
-
das Anbringen innenseitiger Verschalungen oder
Bekleidungen
- der Einbau von
Dämmschichten
- der Einbau zusätzlicher
Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zu unbeheizten Dachräumen
dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von W/(m²K)
einzuhalten Bei Flachdächern
verpflichtet
- der erstmaliger Ersatz
oder Einbau des Bauteiles
- das Ersetzen
oder der Neuaufbau der Dachhaut, außenseitiger Bekleidungen oder
Verschalungen
- das Anbringen
innenseitiger Verschalungen oder Bekleidungen
-
der Einbau von Dämmschichten
dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von 0,25 W/(m²K)
einzuhalten.
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Außenwände: Bei
Außenwänden verpflichtet - die
Erneuerung des Außenputzes oder
- die
Montage von Bekleidungen auf der Innen- oder Außenseite
an 20 % einer Fassadenfläche dazu, eine
Mindest-Dämmwirkung nach EnEV einzuhalten.
Außenwände müssen je nach Lage der Dämmschicht unterschiedliche maximale
U-Werte einhalten. Dabei gilt, je niedriger der U-Wert ist, desto weniger
Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren.
Außenwanddämmung: Für Außendämmungen durch
Wärmedämmverbundsystem, Dämmung mit Bekleidung oder Vormauerschale ist ein
maximaler Bauteil-U-Wert von 0,35 W/(m²K) vorgegeben.
Innenwanddämmung: Für Innendämmungen ist ein
maximaler Bauteil-U-Wert von 0,45 W/(m²K) vorgegeben.
Kerndämmungen: Bei Kerndämmungen vorhandener
Hohlschichten gelten keine Vorgaben.
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Fenster und Fenstertüren:
Bei Fenstern, Fenstertüren und Türen verpflichtet: -
der erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles,
-
der Einbau zusätzlicher Innenfenster,
-
der Ersatz der Verglasungen,
dazu, einen maximalen U-Wert einzuhalten. Der Vorgabewert
unterscheidet sich, je nachdem ob Normalverglasungen oder Sonderverglasungen
eingesetzt werden. Bei den
U-Wert-Anforderungen (früher k-Wert) gilt, je niedriger der U-Wert ist,
desto weniger Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren.
Ersetzte Fenster, Fenstertüren sowie Dachflächenfenster
müssen bei: - Normalverglasung einen
Bauteil-U-Wert von max. 1,7 W/(m²K) einhalten,
-
Sonderverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 2,0
W/(m²K) einhalten.
Ersetzte
Verglasungen müssen bei: -
Normalverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 1,5 W/(m²K) einhalten,
-
Sonderverglasung einen Bauteil-U-Wert von max. 2,6
W/(m²K) einhalten.
Es muss jedoch
nur die Scheibenqualität eingesetzt werden, die mit Ihrer Dicke in den
Vorhandenen Fensterrahmen passt. Wichtig:
Die jeweilige U-Wert-Anforderung gilt für das komplette Fenster (Fenster =
Rahmen und Glas) Für Schaufenster und
Türanlagen gelten die Vorgabewerte der EnEv nicht. Bei Schallschutzgläsern,
Sicherheitsgläsern gegen besondere mechanische Beanspruchung oder
Brandschutzgläsern gelten die Anforderungen, die an Sonderverglasungen
gestellt sind.
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Bauteile gegen Keller, oder Erdreich:
In der Energieeinsparverordnung gelten für Decken und
Wände, die gegen Erdreich oder gegen Keller abgrenzen unterschiedliche
Anforderungen und Nachrüstpflichten, je nachdem ob die Dämmschichten warm-,
oder kaltseitig montiert werden. Bei den
U-Wert-Anforderungen (früher k-Wert) gilt, je niedriger der U-Wert ist,
desto weniger Wärme geht durch das Bauteil hindurch und damit verloren.
kaltseitige Dämmung:
Bei Decken und Wände Decken gegen Erdreich oder unbeheizte Räume
verpflichtet - die Montage oder
Erneuerung außenseitiger Bekleidungen, Schalungen, Feuchtigkeitssperren
oder Drainagen
- das Anbringen von
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite
dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von 0,40 W/(m²K)
einzuhalten. warmseitige Dämmung:
Bei Decken und Wände Decken gegen Erdreich oder
unbeheizte Räume verpflichtet - der
erstmaliger Ersatz oder Einbau des Bauteiles
-
das Anbringen innenseitiger Verschalungen oder
Bekleidungen an Wänden
- der Aufbau oder
die Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite
-
der Einbau von Dämmschichten
dazu, den maximalen Bauteil-U-Wert von 0,50 W/(m²K)
einzuhalten.
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