Die wichtigsten Fragen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) 
unter Berücksichtigung der zugehörigen Durchführungsverordnung (DVO)
in Baden-Württemberg:

 

  1. Ist die Anwendung der EnEV zwingend vorgeschrieben?
  2. Richten sich alle Handwerker und Planer nach der EnEV?
  3. Kann ich eine Bestätigung für die Umsetzung der Sanierungsarbeiten
    gemäß EnEV verlangen?
  4. Welche Nachrüstpflichten gibt es für bestehende Gebäude?
  5. Wer kontrolliert die Umsetzung der EnEV?
  6. Wer kann die Außerbetriebnahme meines Heizkessels überhaupt anordnen?
  7. Welche Ausnahmen und Befreiungen gibt es in der EnEV?
  8. Wer ist für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von der EnEV zuständig?
  9. Wie werden KfW-Energiesparhäuser 40 und 60 in der EnEV behandelt?
  10. Wer kommt für den finanziellen Mehraufwand auf, den ich als Eigentümer durch die EnEV habe?
  11. Kann ich vom Planer auch ohne wesentliche bauliche Veränderungen einen Energiepass für mein Haus verlangen?
     

Weitere Fragen

1. Ist die Anwendung der EnEV zwingend vorgeschrieben?

Die EnEV ist eine Bundesverordnung und ist seit 01.02.2002 in Kraft. Sie ist damit verbindlich für alle an einer Altbausanierung Beteiligten, also sowohl für die Eigentümer als auch für die Handwerker und Planer. Die zugehörige Durchführungsverordnung des Landes Baden-Württemberg wurde am 6.Mai 2003 vom Wirtschaftministerium Baden-Württemberg veröffentlicht. zurück


2. Richten sich alle Handwerker und Planer nach der EnEV?

Fachverbände und Kammern haben ihre Mitglieder umfassend über die in der EnEV formulierten Anforderungen geschult und weitergebildet. Damit sollte jeder Handwerker und Planer in der Lage sein, die für sein Tätigkeitsfeld relevanten Vorgaben umzusetzen. Mittlerweile gehört es zum guten Image der Fachleute, den Kunden ein umfangreiches Wissen über die EnEV zu bieten und auf gezielte Fragen eingehen zu können. zurück


3. Kann ich eine Bestätigung für die Umsetzung der Sanierungsarbeiten gemäß EnEV verlangen?

Ja, denn der Bauherr hat nach EnEV sogar die Pflicht, sich von einem Sachverständigen bzw. von den Fachfirmen in einer schriftlichen Erklärung (DVO) bestätigen zu lassen, dass die eingebauten bzw. geänderten Bauteile den Anforderungen der EnEV entsprechen. zurück


4. Welche Nachrüstpflichten gibt es für bestehende Gebäude?

  • Austausch von Heizkesseln
    Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden. Wurde der Brenner der Heizkessel nach dem 1. Januar 1996 erneuert oder wurde der Kessel anderweitig so ertüchtigt, dass er die geltenden Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum 31. Dezember 2008.

    Außerdem müssen bis zum 31. Dezember 2006 nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten Räumen (z.B. dem Keller) liegen, nachträglich gedämmt werden.
     
  • Dämmung oberster Geschossdecken
    Nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken müssen bis zum 31.12.2006 nachträglich gedämmt werden.

    Für selbst genutzte 1- und 2-Familienhäuser gelten wiederum besondere Fristen. Hier muss spätestens zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel „nachgerüstet“ werden.
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5. Wer kontrolliert die Umsetzung der EnEV?

Grundsätzlich obliegt die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen den unteren Bauaufsichtsbehörden.
Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen wird vom Bezirksschorn-steinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
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6. Wer kann die Außerbetriebnahme meines Heizkessels überhaupt anordnen?

Das obliegt dem Bezirksschornsteinfegermeister. Bei Unterlassen eines angeordneten Austausches des Heizkessels wird er ggf. die untere Baurechtsbehörde informieren. zurück


7. Wer ist für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von der EnEV zuständig?

Ausnahmen

  • für Baudenkmäler ist grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

  • Abweichendes gilt, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wird über die Ausnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entschieden.

  • für andere Maßnahmen zur Erreichung der EnEV-Ziele muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der prüft, ob die Ziele der EnEV auch durch andere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Hierüber muss der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss der obersten Baurechtsbehörde vorgelegt werden.
     

Befreiungen

  • bei unangemessenem Aufwand muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der in einer Bescheinigung bestätigen muss, dass die Anforderungen der EnEV wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen.

  • bei sonstigen Gründen ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig. zurück


8. Wie werden Energiesparhäuser 40 und 60 (KfW) in der EnEV behandelt?

Die EnEV hält keinen gesonderten Abschnitt für diese Gebäude vor. Für die Energiesparhäuser 40 und 60 muss allerdings der Primärenergiebedarf von 40 bzw. 60 kWh/m2 u. Jahr gemäß der EnEV nachgewiesen  werden. zurück


9. Wer kommt für den finanziellen Mehraufwand auf, den ich als Eigentümer durch die EnEV habe?

Grundsätzlich sind Eigentümer nach dem Grundgesetz verpflichtet, für ihr Eigentum zu sorgen. Sie müssen die Aufwendungen deshalb selbst tragen. zurück


10. Wann werden Energiepässe für Altbauten gesetzlich vorgeschrieben?

Für Altbauten mit normalen Innentemperaturen - also insbesondere die Wohngebäude -  müssen Energiebedarfsausweise ausgestellt werden, wenn diese Gebäude wesentlich geändert oder erweitert wurden und die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Berechnungen (insbesondere die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des Jahres- Primärenergiebedarfs) durchgeführt wurden.

Ab 2006 wird die EU-Richtlinie "Energieeffizienz im Gebäude" in nationales Recht umgesetzt sein und damit werden die darin vorgeschriebenen Energiepässe für alle Gebäude zur Pflicht.
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11. Kann ich vom Planer auch ohne wesentliche bauliche Änderungen einen Energiepass für mein Haus verlangen?

Selbstverständlich können Energiebedarfsausweise auf freiwilliger Basis ausgestellt werden.
 

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