Die EnEV ist eine Bundesverordnung und ist seit 01.02.2002 in Kraft. Sie ist damit verbindlich für alle an einer Altbausanierung Beteiligten, also sowohl für die Eigentümer als auch für die Handwerker und Planer.Die zugehörige Durchführungsverordnungdes Landes Baden-Württemberg wurde am 6.Mai 2003 vom Wirtschaftministerium Baden-Württemberg veröffentlicht.
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Fachverbände und Kammern haben ihre Mitglieder umfassend über die in der EnEV formulierten Anforderungen geschult und weitergebildet. Damit sollte jeder Handwerker und Planer in der Lage sein, die für sein Tätigkeitsfeld relevanten Vorgaben umzusetzen. Mittlerweile gehört es zum guten Image der Fachleute, den Kunden ein umfangreiches Wissen über die EnEV zu bieten und auf gezielte Fragen eingehen zu können. zurück
Ja, denn der Bauherr hat nach EnEV sogar die Pflicht, sich von einem Sachverständigen bzw. von den Fachfirmen in einer schriftlichen Erklärung (DVO) bestätigen zu lassen, dass die eingebauten bzw. geänderten Bauteile den Anforderungen der EnEV entsprechen.
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Austausch von Heizkesseln Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb genommen werden. Wurde der Brenner der Heizkessel nach dem 1. Januar 1996 erneuert oder wurde der Kessel anderweitig so ertüchtigt, dass er die geltenden Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum 31. Dezember 2008.
Außerdem müssen bis zum 31. Dezember 2006 nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in ungeheizten Räumen (z.B. dem Keller) liegen, nachträglich gedämmt werden.
Dämmung oberster Geschossdecken Nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken müssen bis zum 31.12.2006 nachträglich gedämmt werden.
Für selbst genutzte 1- und 2-Familienhäuser gelten wiederum besondere Fristen. Hier muss spätestens zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel „nachgerüstet“ werden.
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Grundsätzlich obliegt die Überwachung der in der EnEV festgesetzten Anforderungen den unteren Bauaufsichtsbehörden. Der fristgerechte Austausch von Heizkesseln und die Einhaltung bestimmter Anforderungen an heizungstechnische Anlagen wird vom Bezirksschorn-steinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Das Unterlassen bestimmter Handlungsverpflichtungen aus der EnEV begründet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann. zurück
Das obliegt dem Bezirksschornsteinfegermeister. Bei Unterlassen eines angeordneten Austausches des Heizkessels wird er ggf. die untere Baurechtsbehörde informieren. zurück
für Baudenkmäler ist grundsätzlich die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
Abweichendes gilt, wenn für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist. In diesem Fall wird über die Ausnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde entschieden.
für andere Maßnahmen zur Erreichung der EnEV-Ziele muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der prüft, ob die Ziele der EnEV auch durch andere als in der Verordnung vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Hierüber muss der Sachverständige eine Bescheinigung ausstellen. Diese muss der obersten Baurechtsbehörde vorgelegt werden.
Befreiungen
bei unangemessenem Aufwand muss der Bauherr einen Sachverständigen einschalten, der in einer Bescheinigung bestätigen muss, dass die Anforderungen der EnEV wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führen.
bei sonstigen Gründen ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig.
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Die EnEV hält keinen gesonderten Abschnitt für diese Gebäude vor. Für die Energiesparhäuser 40 und 60 muss allerdings der Primärenergiebedarf von 40 bzw. 60 kWh/m2 u. Jahr gemäß der EnEV nachgewiesen werden. zurück
Für Altbauten mit normalen Innentemperaturen - also insbesondere die Wohngebäude - müssen Energiebedarfsausweise ausgestellt werden, wenn diese Gebäude wesentlich geändert oder erweitert wurden und die nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Berechnungen (insbesondere die spezifischen Werte des Transmissionswärmeverlusts, der Anlagenaufwandszahl für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des Endenergiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des Jahres- Primärenergiebedarfs) durchgeführt wurden.
Ab 2006 wird die EU-Richtlinie "Energieeffizienz im Gebäude" in nationales Recht umgesetzt sein und damit werden die darin vorgeschriebenen Energiepässe für alle Gebäude zur Pflicht. zurück